Der Kläger begehrt mit seiner auf Kindergeld für das Jahr 2002 gerichteten Klage, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Unterhaltspflicht seines Sohnes gegenüber seiner Ehefrau berücksichtigt wird.
Der Kläger erhielt für seinen Sohn, geboren am ... 1977, im Jahr 2002 durchgängig Kindergeld.
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