OLG Oldenburg - Urteil vom 07.03.2006
12 UF 154/05
Normen:
BGB § 1570 § 1578 § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1223
FuR 2006, 281
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2269/04

Keine Berücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 12 UF 154/05

DRsp Nr. 2006/21408

Keine Berücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

»1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten au s einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817). 2. Einem Unterhaltsschuldner obliegt es auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht nicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die damit verbundene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt seines Arbeitsplatzes gefährdet.«

Normenkette:

BGB § 1570 § 1578 § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

I.