AG Lingen, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2269/04
Keine Berücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 12 UF 154/05
DRsp Nr. 2006/21408
Keine Berücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners
»1. Der Splittingvorteil eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners muss auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder unberücksichtigt bleiben, wenn der Bedarf des neuen Ehegatten aufgrund vorrangiger Ansprüche des Ehegatten au s einer früheren Ehe bei der Bemessung des Unterhalts unberücksichtigt bleibt (Abweichung von BGH FamRZ 2005, 1817).2. Einem Unterhaltsschuldner obliegt es auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Unterhaltspflicht nicht, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, wenn die damit verbundene Einschränkung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt seines Arbeitsplatzes gefährdet.«