OLG München - Beschluss vom 15.03.2006
33 Wx 30/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1301
OLGReport-München 2006, 344
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11865/05
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1841/04

Keine Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der gesamten Betreuung - Anspruch auf rechtliches Gehör

OLG München, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 30/06

DRsp Nr. 2006/8160

Keine Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der gesamten Betreuung - Anspruch auf rechtliches Gehör

»1. Der Betreuer hat grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis, wenn die Betreuung insgesamt aufgehoben wird (vgl. OLG Köln NJW-RR 1997, 708). 2. Eine behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs führt jedenfalls dann nicht zu einer Beschwerdeberechtigung, wenn die nicht auf eine Anregung des Betreuers zurückgehende Betreuung unangefochten seit längerer Zeit besteht, auf Antrag des Betroffenen aufgehoben wird und aus dem Aufhebungsbeschluss keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtsbeeinträchtigung - z.B. durch Vorwürfe bzgl. der Amtsführung des Betreuers - zu erkennen sind (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244).«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 20 ;

Gründe:

I.