Die nach §
Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.805,-- DM. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen im Beschluß vom gleichen Tage -1 WF 95/01 - verwiesen.
Es ist für die Zeit bis Juni 2001 zu bereinigen um den Tabellenunterhalt für den Sohn der Parteien von 604,-- DM, die Krankenkassenkosten für den Sohn der Parteien von 173,-- DM (siehe Beschluß vom gleichen Tage - 1 WF 95/01) und um den bezahlten Tabellenunterhalt von 690,--DM für das andere Kind des Antragsgegners, so daß 4.338,-- DM verbleiben.
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