OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2001
1 WF 52/01
Normen:
BGB § 1610 § 1615l ; ZPO § 641g Abs. 3 ;

Keine Besserstellung der nichtehelichen Mutter gegenüber der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau bei der Unterhaltsberechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 1 WF 52/01

DRsp Nr. 2002/10752

Keine Besserstellung der nichtehelichen Mutter gegenüber der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau bei der Unterhaltsberechnung

Der Senat folgt der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG-Report Bremen, Hamburg, Schleswig, 1999, 279), wonach kein Anlaß besteht, die nichteheliche Mutter bei der Unterhaltsberechnung besser zu stellen, als die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau.

Normenkette:

BGB § 1610 § 1615l ; ZPO § 641g Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach § 641 g Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.805,-- DM. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen im Beschluß vom gleichen Tage -1 WF 95/01 - verwiesen.

Es ist für die Zeit bis Juni 2001 zu bereinigen um den Tabellenunterhalt für den Sohn der Parteien von 604,-- DM, die Krankenkassenkosten für den Sohn der Parteien von 173,-- DM (siehe Beschluß vom gleichen Tage - 1 WF 95/01) und um den bezahlten Tabellenunterhalt von 690,--DM für das andere Kind des Antragsgegners, so daß 4.338,-- DM verbleiben.