OLG Köln - Beschluss vom 07.06.2004
16 Wx 83/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 288
OLGReport-Köln 2004, 399
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 89/04
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII K 309/99

Keine Betreuungsbedürftigkeit allein bei Unfähigkeit, regelmäßig Schulden zu tilgen

OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 83/04

DRsp Nr. 2004/13787

Keine Betreuungsbedürftigkeit allein bei Unfähigkeit, regelmäßig Schulden zu tilgen

Allein die durch die tatsächlichen Gegebenheiten belegte mangelnde Fähigkeit eines alten Menschen, aus den vorhandenen bescheidenen Mitteln auch etwaige Schulden abzutragen und das Auflaufen neuer bescheidener Schulden zu verhindern, rechtfertigt noch nicht die Feststellung, dass er in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsmittel sind zulässig und insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.

Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen vermögen die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene wie auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht zu tragen.