Die Rechtsmittel sind zulässig und insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.
Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen vermögen die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene wie auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht zu tragen.
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