Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die im Wege der Abänderungsklage verlangte Heraufsetzung von Kindesunterhalt hat in der Sache Erfolg.
Da sich weder aus der Jugendamtsurkunde vom 15.3.2001 noch aus dem Parteivortrag für beide Seiten verbindliche Vereinbarungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung entnehmen lassen, besteht materiell keine Bindung an die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunde. Vielmehr richtet sich die Abänderung dieser Urkunde und die Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 24).
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