Die Beschwerdeführer gleichen Geschlechts sind nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) als Lebenspartner eingetragen. Sie schlossen einen notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag, worin sie unter anderem die Ausgleichsgemeinschaft ausschlossen und für ihre Lebenspartnerschaft "Gütertrennung" vereinbarten. Ferner heißt es darin, sie beantragten die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister, sofern möglich.
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