OLG Köln - Beschluss vom 18.02.2008
II-4 WF 24/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1259
OLGReport-Köln 2008, 611
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 351/07

Keine Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Erledigung der Hauptsache

OLG Köln, Beschluss vom 18.02.2008 - Aktenzeichen II-4 WF 24/08

DRsp Nr. 2008/6188

Keine Erfolgsaussicht beabsichtigter Rechtsverfolgung bei Erledigung der Hauptsache

»1. Die Erledigung der Hauptsache führt zum Wegfall der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe darf in solchen Fällen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, da ansonsten unzulässigerweise Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt würde (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1545 für den Fall der Erledigung in der Beschwerdeinstanz; OLG Bamberg FamRZ 2001, 922 für den Fall der Erledigung der Auskunftsstufe einer Stufenklage; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 3 und 20 a).2. Auf die von den Klägern angesprochene Frage, welcher Zeitpunkt - Zeitpunkt der Entscheidungsreife oder der sog. Bewilligungsreife - für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zugrunde zu legen ist und ob eine rückwirkende Bewilligung erfolgen muss, weil das Gericht die Entscheidung pflichtwidrig verzögert hat (vgl. dazu OLG Braunschweig FamRZ 2006, 961; Zöller/Philippi, aaO., § 119 Rn. 46), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da dem Amtsgericht eine pflichtwidrige Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht vorgeworfen werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe: