KG - Beschluss vom 01.07.2005
13 UF 199/04
Normen:
FGG § 50 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 621e Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 3 ; ZPO § 623 Abs. 5 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 744
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 155 F 11921/00

Keine gemeinsame elterliche Sorge, wenn 11jähriges Kind Kontakt zum Vater abbricht und Kontaktabbruch bei andauernden Streitigkeiten der Eltern weiterhin besteht - Verneinung eines PA(parental-alienation)-Syndroms

KG, Beschluss vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 13 UF 199/04

DRsp Nr. 2005/10937

Keine gemeinsame elterliche Sorge, wenn 11jähriges Kind Kontakt zum Vater abbricht und Kontaktabbruch bei andauernden Streitigkeiten der Eltern weiterhin besteht - Verneinung eines PA(parental-alienation)-Syndroms

1. Nach weitgehend einhelliger Auffassung kann die elterliche Sorge getrennt lebender Eltern nur dann gemeinsam ausgeübt werden, wenn zwischen den Eltern eine Kommunikationsfähigkeit besteht, welche wiederum eine objektive und subjektive Kommunikationsbereitschaft beider Elternteile Voraussetzt. 2. Die gemeinsame elterliche Sorge kommt nicht in Betracht, wenn ein ca. elfjähriges Kind den Kontakt zu seinem Vater abbricht und das Kind wegen dauernder Streitigkeiten der Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater nicht wünscht. 3. Zur Frage, ob die Positionierung des Kindes - Orientierung hin zur Mutter - als PA-Syndrom bezeichnet werden kann.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 621e Abs. 2 ; ZPO § 623 Abs. 3 ; ZPO § 623 Abs. 5 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe: