BGH - Beschluss vom 10.02.2021
XII ZB 284/19
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2021, 325
FamRZ 2021, 929
FuR 2021, 311
MDR 2021, 623
NJW-RR 2021, 515
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 214/14
OLG Celle, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 114/18

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten im Rahmen einer Ehescheidung bei Nachweis eines nicht existierenden Eigennutzes durch den Versorgungsträger

BGH, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 284/19

DRsp Nr. 2021/5757

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten im Rahmen einer Ehescheidung bei Nachweis eines nicht existierenden Eigennutzes durch den Versorgungsträger

Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 € deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 €) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, dass er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrags benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 2019 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der weiteren Beteiligten zu 2 entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: