OLG Hamm - Beschluss vom 19.11.2002
15 W 366/02
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 § 1908e Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 183
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 98/02
AG Witten, - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII B 63

Keine Höherstufung des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins im Hinblick auf seine Personal- und Sachkosten nach Inkrafttreten des BtÄndG

OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 15 W 366/02

DRsp Nr. 2003/1037

Keine Höherstufung des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins im Hinblick auf seine Personal- und Sachkosten nach Inkrafttreten des BtÄndG

»1. Bei der Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit seines als Vereinsbetreuers bestellten Mitarbeiters in der Zeit nach Inkrafttreten des BtÄndG bleibt es bei dem Richtliniencharakter der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG auch dann, wenn der Anspruch sich gegen den nicht mittellosen Betroffenen richtet. 2. Diese Begrenzung des Vergütungsanspruchs ist mit dem GG auch dann vereinbar, wenn die danach festzusetzende Vergütung nicht voll ausreicht, um höhere Personal- und Sachkosten des Betreuungsvereins für den Einsatz seines qualifizierten Mitarbeiters zu decken. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 07.11.2001 (NJW 2002, 2091), die sich ausschließlich auf das bis zum 31.12.1998 geltende Vergütungsrecht bezieht.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 § 1908e Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Mitarbeiter A des Beteiligten zu 3) ist - zuletzt aufgrund des Verlängerungbeschlusses des Amtsgerichts vom 27.02.2001 - als Vereinsbetreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen und Krankenkassen bestellt.