OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2001
3 WF 153/01
Normen:
MSA § 1 § 9 § 13 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 1258/01

Keine internationale Zuständigkeit bei Regelzuständigkeit nach Art. 1 MSA

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 3 WF 153/01

DRsp Nr. 2002/10757

Keine internationale Zuständigkeit bei Regelzuständigkeit nach Art. 1 MSA

Verneinung der internationalen Zuständigkeit gemäß 9 MSA, wenn die Behörde am gewöhnlichen Aufenthalt ohne ernsthafte Gefährdung des Minderjährigen rechtzeitig von ihrer Regelzuständigkeit nach Art. 1 MSA Gebrauch machen kann. Der Umstand, daß das Kind, das in Frankreich bei seiner Mutter wohnt, den Kindesvater jeden Sommer für acht Wochen "besucht", begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunktes der Lebensführung des Minderjährigen, des Schwerpunktes seiner sozialen Bindungen, insbesondere in familiärer und schulischer Hinsicht zu verstehen, mithin der "Daseinsmittelpunkt"

Normenkette:

MSA § 1 § 9 § 13 ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt, ihm einstweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinschaftliche Kind der Parteien zu übertragen. Die Parteien sind nicht miteinander verheiratet. Der Antragsteller hat die deutsche, die Antragsgegnerin die französische Staatsangehörigkeit.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass das betroffene Kind lediglich die französische Staatsangehörigkeit habe.

Der jedes Jahr acht Wochen seiner Sommerferien bei dem Antragsteller verbringt, ist in diesem Jahr seit dem 23. Juni 2001 zu Besuch bei dem Antragsteller.