OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.02.2008
20 W 438/07
Normen:
FGG § 67a Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-28 T 220/07,

Keine Pauschalvergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers bei Tod des Betroffenen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 20 W 438/07

DRsp Nr. 2008/15534

Keine Pauschalvergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers bei Tod des Betroffenen

»Die Bewilligung einer Pauschale für die Vergütung und den Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers kommt nicht in Betracht, wenn die Verfahrenspflegschaft durch den Tod des Betroffenen bereits beendet ist.«

Normenkette:

FGG § 67a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Eingang eines Antrages auf Bestellung eines vorläufigen Betreuers wurde der Verfahrenspfleger mit Beschluss vom 29. Juni 2007 bestellt und mit Fax vom selben Tage unter Übermittlung des Antrages um eilige Stellungnahme gebeten. Mit Fax vom 02. Juli 2007 beantragte der Verfahrenspfleger bei dem Vormundschaftsgericht die Festsetzung einer Pauschale in Höhe von 217,17 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Des Weiteren erschien der Verfahrenspfleger am 02.07.2007 persönlich auf der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts und teilte mit, dass der Betroffene am 30. Juni 2007 verstorben sei. Die daraufhin vom Rechtspfleger angeregte Rücknahme des Vergütungsantrages und Vorlage einer Zeitabrechnung lehnte der Verfahrenspfleger ab.

Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts wies mit Beschluss vom 06. August 2007 den Antrag auf Festsetzung einer Pauschale zurück.