OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.01.2002
1 UF 98/01
Normen:
ZPO § 114 § 97 Abs. 2 § 528 Abs. 1 § 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 843
OLGReport-Frankfurt 2002, 119
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 960/00

Keine Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 1 UF 98/01

DRsp Nr. 2002/10863

Keine Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Kann ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so ist die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig.

Normenkette:

ZPO § 114 § 97 Abs. 2 § 528 Abs. 1 § 528 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren war wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen. Kann ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so ist die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig; denn die Rechtsmittelinstanz hätte bei sorgfältiger Prozeßführung vermieden werden können (ebenso: OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 726, 727; Thüringisches OLG Jena, MDR 1999, 257; Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2001, § 114 Randnummer 34a; Kalthoehner - Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Randnumer 460).