Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren war wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung zurückzuweisen. Kann ein Rechtsmittel nur aufgrund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg haben, so ist die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz unnötig kostspielig und deshalb mutwillig; denn die Rechtsmittelinstanz hätte bei sorgfältiger Prozeßführung vermieden werden können (ebenso: OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 726, 727; Thüringisches OLG Jena, MDR 1999,
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