OLG Naumburg - Beschluss vom 19.01.2001
14 WF 191/00
Normen:
ZPO § 114 ; UVG § 7 ; BGB § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1081
MDR 2001, 995
OLGReport-Naumburg 2001, 267

Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Kindesunterhalt bei Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 14 WF 191/00

DRsp Nr. 2002/6274

Keine Prozesskostenhilfe für Klage auf Kindesunterhalt bei Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse

1. Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der betreuende Elternteil in Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend machen will, obwohl Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden und nicht ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch bestehen könnte, der über die geleisteten Vorschüsse hinausgeht. 2. Eine ökonomisch denkende und handelnde Partei, die selbst für ihre Kosten aufzukommen hätte, würde in einem solchen Fall keine Unterhaltsklage auf eigene Kosten anstrengen, die ausschließlich dem Träger der Vorschusskasse zugute kommt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; UVG § 7 ; BGB § 1601 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1081
MDR 2001, 995
OLGReport-Naumburg 2001, 267