FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2003
2 K 453/01
Normen:
EStG § 70 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 § 155 Abs. 4 § 172 ff ;
Fundstellen:
EFG 2003, 906

Keine rückwirkende Kindergeldfestsetzung nach bestandskräftig gewordenem Ablehnungsbescheid; Zugang eines Verwaltungsakts; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 453/01

DRsp Nr. 2003/7283

Keine rückwirkende Kindergeldfestsetzung nach bestandskräftig gewordenem Ablehnungsbescheid; Zugang eines Verwaltungsakts; Kindergeld

1. Die Bestandskraft eines Bescheides, mit dem das Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wurde, schließt es aus, dass auf einen erneuten Antrag hin später rückwirkend für Zeiträume vor der Bekanntgabe der Nullfestsetzung Kindergeld bewilligt werden kann, wenn keine der Änderungsvorschriften der AO greift. 2. Die Bestandskraft wird in diesem Fall weder durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung berührt noch dadurch, dass andere Berechtigte, die bis zur Rechtsprechungsänderung noch keinen Antrag gestellt hatten, nunmehr rückwirkend Kindergeld erhalten (hier: Kindergeldanspruch von Flüchtlingen aus Jugoslawien aufgrund der geänderten BSG-Rechtsprechung). 3. Für den Zugang eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wurde, spricht es, wenn der Antragsteller trotz des nunmehr behaupteten Nichterhalts des Bescheides sich nie bei der Familienkasse nach der Bearbeitung seines Antrages erkundigt hat und ein halbes Jahr später ohne jegliche Bezugnahme auf den angeblich noch nicht verbeschiedenen Antrag mit veränderter Begründung einen erneuten Kindergeldantrag gestellt hat.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1 ; EStG § 66 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 § 155 Abs. 4 § 172 ff ;

Tatbestand: