OLG Naumburg - Beschluss vom 18.02.2005
8 WF 239/04
Normen:
FGG § 12 ; FGG § 15 ; FGG § 33 ; BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 282
OLGReport-Naumburg 2005, 625
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 147/04

Keine Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG wegen Nichterscheinen zu einer körperlichen oder psychiatrischen Untersuchung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 8 WF 239/04

DRsp Nr. 2005/6765

Keine Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG wegen Nichterscheinen zu einer körperlichen oder psychiatrischen Untersuchung

»Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG kommt nicht in Betracht, um einen Beteiligten dazu zu bewegen, sich körperlich oder/und psychiatrisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.«

Normenkette:

FGG § 12 ; FGG § 15 ; FGG § 33 ; BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin hat Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Amtsgerichts eingelegt, mit dem dieses ihr ein Zwangsgeld angedroht hat, weil die Antragsgegnerin der Auflage zur Vorstellung bei einem Sachverständigen aus einem Beweisbeschluss des Amtsgerichts nicht nachgekommen ist.

II.