OLG Hamm - Beschluss vom 16.03.2001
3 WF 79/01
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1564 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1081

Keine Versagung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Scheinehe

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 3 WF 79/01

DRsp Nr. 2002/6196

Keine Versagung von Prozesskostenhilfe im Falle einer Scheinehe

1. Der armen Partei ist für ihren Scheidungsantrag auch dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn es sich bei der Ehe um eine sogenannte Scheinehe handelt, da auch eine solche Ehe wirksam ist und eine arme Partei nicht an deshalb an der Ehe festgehalten werden darf, weil deren Eingehung rechtsmissbräuchlich gewesen ist. 2. Grundsätzlich hat die arme Partei für ein absehbar bevorstehendes Verfahren Rücklagen zu bilden, sofern die wirtschaftliche Verhältnisse dies zulassen (hier: verneint, da sich die Partei bereits bei Eingehung der Ehe in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat, an der sich bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nichts geändert hat).

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1564 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1081