I. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des 1988 geborenen Kindes (Beteiligte zu 1), das bei seiner Mutter lebt. Mit Urteil vom 6.6.1990 hat das Amtsgericht festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des geschiedenen Ehemanns der Beteiligten zu 2 ist. Der Beteiligte zu 3 hat die Vaterschaft anerkannt.
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