BayObLG - Beschluß vom 28.04.1997
1Z BR 80/97
Normen:
BGB § 1711 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1, § 63a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 263
FPR 1997, 197
FPR 1997, 202
FamRZ 1998, 322
FuR 1997, 276
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen T 1035 und 1036/96
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (X 222/96),

Keine weitere Beschwerde im Verfahren über persönlichen Umgang des Vaters mit nichtehelichem Kindes

BayObLG, Beschluß vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 80/97

DRsp Nr. 1997/4649

Keine weitere Beschwerde im Verfahren über persönlichen Umgang des Vaters mit nichtehelichem Kindes

»Der Senat hält derzeit am Ausschluß der weiteren Beschwerde in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, fest.«

Normenkette:

BGB § 1711 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1, § 63a;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des 1988 geborenen Kindes (Beteiligte zu 1), das bei seiner Mutter lebt. Mit Urteil vom 6.6.1990 hat das Amtsgericht festgestellt, daß das Kind kein eheliches Kind des geschiedenen Ehemanns der Beteiligten zu 2 ist. Der Beteiligte zu 3 hat die Vaterschaft anerkannt.