OLG Zweibrücken - Urteil vom 30.04.2004
2 UF 187/03
Normen:
ZPO § 519 (n.F.) ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 586 ; ZPO § 628 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2005, 96
OLGReport-Zweibrücken 2005, 24
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 397/03

Keine Wiederaufnahme eines Scheidungsurteils nach Tod eines Ehegatten

OLG Zweibrücken, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 2 UF 187/03

DRsp Nr. 2004/17847

Keine Wiederaufnahme eines Scheidungsurteils nach Tod eines Ehegatten

»1. Nach dem Tod eines Ehegatten kommt in Ehesachen die Wiederaufnahme des Verfahrens auch im Fall Nichtigkeitsklage aus § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. 2. Der Mangel gesetzlicher Vertretung gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann nur durch die in ungesetzlicher Weise vertretene Partei selbst, nicht jedoch durch den Gegner geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 519 (n.F.) ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 586 ; ZPO § 628 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der am 13. Oktober 1959 geborene Kläger erstrebt die Aufhebung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils im Wege der Nichtigkeitsklage. Er war aufgrund Eheschließung am 22. Juni 1996 mit der am 3. März 1917 geborenen H... W... H... A... geb. R... verheiratet. Diese hat ihn mit handschriftlichem Testament vom 13. April 1997 zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 27. Oktober 1999 (rechtskräftig seit dem 15. Januar 2000) wurde die Ehe geschieden. Am 6. Oktober 2001 ist H... A... kinderlos in Mannheim verstorben.