KG vom 07.02.1986
1 VA 2/84
Normen:
EheG § 24 ;
Fundstellen:
DRsp I(160)56c-d
FamRZ 1986, 806

KG - 07.02.1986 (1 VA 2/84) - DRsp Nr. 1992/7388

KG, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 1 VA 2/84

DRsp Nr. 1992/7388

c-d. Ausübung der Klagebefugnis des Staatsanwalts zur Erhebung der Ehenichtigkeitsklage nach Ä ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtem Ä pflichtgemäßem Ermessen, (d) daher kein Individualanspruch auf Erhebung der Ehenichtigkeitsklage durch den Staatsanwalt.

Normenkette:

EheG § 24 ;

»... Für das Begehren, die StA [Staatsanwaltschaft] zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 24 EheG zu verpflichten, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 23 EGGVG gegeben. ... Der Antrag ist nach § 24 Abs. 1 EGGVG unzulässig. Der AntrSt. kann nicht geltend machen, durch die Ablehnung der Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 24 EheG unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein, da er unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf besitzt, daß die StA die Nichtigkeitsklage erhebt. Ihm fehlt daher die Antragsbefugnis.