KG vom 07.02.1986
1 VA 2/84
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.;
Fundstellen:
DRsp IV(480)221a
MDR 1986, 769
NJW 1987, 197
OLGZ 1986, 267

KG - 07.02.1986 (1 VA 2/84) - DRsp Nr. 1992/7389

KG, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 1 VA 2/84

DRsp Nr. 1992/7389

a. Rechtsweg zum Oberlandesgericht (a) für den Antrag auf Verpflichtung des Staatsanwalts zur Erhebung der Ehenichtigkeitsklage (jedoch Unzulässigkeit des Antrags wegen fehlender Antragsbefugnis gem. § 24 Abs. 1 EGGVG).

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff.;

Der Senat führt u. a. aus: Zwar lasse § 23 Abs. 2 EGGVG seinem Wortlaut nach den Antrag, eine Justiz- oder Vollzugsbehörde zur Vornahme einer Amtshandlung zu verpflichten, nur dann zu, wenn die Amtshandlung im Rechtssinn ein Verwaltungsakt ist. Die Rechtswegzuordnung des § 23 EGGVG gelte jedoch ihrem Sinn und Zweck nach nicht nur für die Anfechtung oder die Verpflichtung zum Erlaß von Justizverwaltungsakten sondern auch für schlicht hoheitliches Handeln einer Justizbehörde auf den in § 23 EGGVG genannten Gebieten. Daher sei für das Begehren, die StA zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nach § 24 EheG zu verpflichten, der Rechtsweg zum OLG nach § 23 EGGVG gegeben. Der vorliegende Antrag sei allerdings mangels Antragsbefugnis gem. § 24 Abs. 1 EGGVG unzulässig, weil der Antragsteller (leiblicher Sohn aus der ersten Ä geschiedenen Ä Ehe) keinen Anspruch darauf habe, daß der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage (wegen Verletzung des Eheverbots der Schwägerschaft bei der zweiten Eheschließung des inzwischen verstorbenen Vaters) erhebt; die StA werde insoweit ausschließlich im öffentl. Interesse tätig.

Fundstellen
DRsp IV(480)221a