Nach Ansicht des Senats ist es grundsätzlich zulässig, die Anordnung persönlichen Erscheinens des Betroff. Ä hier: zwecks Anhörung gemäß §§ 12, 50 b FGG im Pflegschaftsverfahren Ä mit den Mitteln des § 33 FGG zu erzwingen: Teilabdruck auf dem vorhergehenden Blatt IV (470) 252 a.
Zur Frage der Anfechtbarkeit einer solchen Anordnung (Statthaftigkeit der Beschwerde des Betroff.) führt der Senat u.a. aus:
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