Wie die Vorinstanz (LG Berlin, FamRZ 1989,427) in den Gründen ihres Beschlusses erläutert hat, geht es bei dem vorstehend genannten Antikörpertest im Ergebnis um die Feststellung einer HIV-Infektion. Während die Vorinstanz die Erstsbeschwerde der Adoptionsbewerber (Eheleute) gegen die vormundschaftsgerichtliche Verfügung für zulässig erachtet hat, verneint das KG die Anfechtbarkeit vor allem mit der Begründung, die Zwischenverfügung lasse nicht erkennen, daß der Adoptionsantrag bei Nichterbringen des Tests allein deshalb zurückgewiesen werde.
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