KG - Beschluss vom 01.07.1999
1 W 6784/97
Normen:
BGB § 2353 ; FGG § 18, § 31 ; EinigungsV Art. 18 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 227
FamRZ 2000, 577
NJW 2000, 442
Rpfleger 1999, 542
VIZ 1999, 755

KG - Beschluss vom 01.07.1999 (1 W 6784/97) - DRsp Nr. 2000/4031

KG, Beschluss vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 1 W 6784/97

DRsp Nr. 2000/4031

»1. Die formelle Rechtskraft der einen Erbscheinsantrag zurückweisenden Entscheidung beendet das auf diesem Antrag eingeleitete Erbscheinsverfahren. 2. Auch der formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung eines Kreisgerichts (bzw. Stadtbezirksgericht) der ehemaligen DDR im Erbscheinsverfahren kommt verfahrensbeendige Wirkung zu. 3. Ein nach formell rechtskräftiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrages gestellter inhaltsgleicher Antrag leitet auch bei unverändertem Sachverhalt ein neues Erbscheinsverfahren ein. 4. Das Beschwerdegericht ist an die in dem früheren Erbscheinsverfahren ergangene Entscheidung nicht gebunden, da diese nicht in materieller Rechtskraft erwachsen ist. 5. Das Rechtsschutzinteresse ist bei der Stellung eines Erbscheinsantrages, der einem früheren, formell rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag inhaltsgleich ist, besonders zu prüfen.«

Normenkette:

BGB § 2353 ;