Die Kläger (Kl.) haben drei in den Jahren 1977, 1979 und 1983 geborene Kinder. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zog in dem Einkommensteuerbescheid für 2000 gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zwei Kinder einen Kinderfreibetrag in Höhe von 13.824,-- DM ab; für das weitere Kind führte die Günstigkeitsprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG dazu, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden war. Einen Betreuungsfreibetrag berücksichtigte das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung für die jeweils über 16 Jahre alten Kinder nicht.
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