FG Hessen - Urteil vom 27.01.2004
13 K 1234/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 992

Kinderfreibetrag; Betreuungsfreibetrag; Altersgrenze - Verfassungsmäßigkeit des Betreuungsfreibetrages

FG Hessen, Urteil vom 27.01.2004 - Aktenzeichen 13 K 1234/02

DRsp Nr. 2004/9603

Kinderfreibetrag; Betreuungsfreibetrag; Altersgrenze - Verfassungsmäßigkeit des Betreuungsfreibetrages

Gegen die Altersgrenze für die Gewährung des Betreuungsfreibetrages bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger (Kl.) haben drei in den Jahren 1977, 1979 und 1983 geborene Kinder. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zog in dem Einkommensteuerbescheid für 2000 gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zwei Kinder einen Kinderfreibetrag in Höhe von 13.824,-- DM ab; für das weitere Kind führte die Günstigkeitsprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG dazu, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden war. Einen Betreuungsfreibetrag berücksichtigte das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung für die jeweils über 16 Jahre alten Kinder nicht.