I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine 1962 geborene Tochter T. T ist teilstationär in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt, der Grad der Behinderung beträgt 100 v.H.; der Schwerbehindertenausweis trägt u.a. das Merkzeichen "H" (hilflos).
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