BFH - Urteil vom 17.02.2004
VIII R 34/03
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1094
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 107/02

Kindergeld - volljährige behinderte Kinder

BFH, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen VIII R 34/03

DRsp Nr. 2004/9310

Kindergeld - volljährige behinderte Kinder

1. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind behinderungsbedingt außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen.2. Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines Kj erlassen worden sind, sind aufzuheben, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes so hoch sind, dass dieses trotz seiner Behinderung fähig ist, sich selbst zu unterhalten.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine 1962 geborene Tochter T. T ist teilstationär in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt, der Grad der Behinderung beträgt 100 v.H.; der Schwerbehindertenausweis trägt u.a. das Merkzeichen "H" (hilflos).