FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2004
15 K 503/02
Normen:
EStG § 70 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1298

Kindergeld; Änderungsbefugnis; Nachträgliches Bekanntwerden; Jahresgrenzbetrag-Überschreitung - Änderungsbefugnis für Kindergeldfestsetzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 15 K 503/02

DRsp Nr. 2005/10222

Kindergeld; Änderungsbefugnis; Nachträgliches Bekanntwerden; Jahresgrenzbetrag-Überschreitung - Änderungsbefugnis für Kindergeldfestsetzung

1. Zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG. 2. Die Änderungsbefugnis für eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG besteht immer dann, wenn die Behörde erst nach Erlass der zu ändernden Kindergeldfestsetzung positive Kenntnis von dem zur Überschreitung des Jahresgrenzbetrages führenden Sachverhalt erlangt. Ein bloßes Kennen-Müssen oder Kennen-Können steht dem nachträglichen Bekanntwerden nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung vorliegen, weil die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten haben.

Die Klägerin ist Mutter eines 1981 geborenen Sohnes, der ab 1. Januar 2001 bei der Arbeitsvermittlung der Beklagten arbeitslos gemeldet war. In der Zeit vom 19. November 2001 bis 17. Mai 2002 nahm er an einer von der Beklagten geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil. Seit 21. Mai 2002 war er wieder arbeitslos gemeldet.