OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2004
9 WF 236/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 76 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1498
MDR 2004, 1187
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 351/03

Kindergeld als maßgebliche Bedürftigkeit einzusetzendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfebewilligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 9 WF 236/03

DRsp Nr. 2004/13594

Kindergeld als maßgebliche Bedürftigkeit einzusetzendes Einkommen bei der Prozesskostenhilfebewilligung

Kindergeld stellt im Sinne der für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgeblichen Bedürftigkeit einzusetzendes Einkommen dar.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; BSHG § 76 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Den Berechnungen des Amtsgerichts in der Anlage zum angefochtenen Beschluss ist grundsätzlich zu folgen. Soweit das Amtsgericht jedoch Kosten für die Unterkunft in Höhe von insgesamt 381,10 EURO abgesetzt hat, entspricht dies nicht der gesetzlichen Regelung. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind die Kosten der Unterkunft und Heizung abzugsfähig. Die Unterkunftskosten betreffen insoweit die Kosten der Nettokaltmiete von 276,10 EURO; zuzüglich der Heizungskosten von 69 EURO sind 345,10 EURO anzurechnen, statt der vom Amtsgericht insgesamt angerechneten 381,10 EURO. Den im Übrigen zutreffenden Berechnungen des Amtsgerichts folgend, verbleibt deshalb ein anzusetzendes Einkommen des Antragsgegners von 465,58 EURO monatlich.