FG Hessen - Urteil vom 06.01.2004
3 K 1457/03
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ;

Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Ausländer; Bleiberecht; Befristung - Kindergeldanspruch für Ausländer mit zeitlich befristetem Bleiberecht

FG Hessen, Urteil vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 3 K 1457/03

DRsp Nr. 2004/15711

Kindergeld; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Ausländer; Bleiberecht; Befristung - Kindergeldanspruch für Ausländer mit zeitlich befristetem Bleiberecht

Ein Ausländer, der nur ein zeitlich befristetes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, hat keinen Anspruch auf dem Bezug von Kindergeld.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist mit ihrem Mann und ihren fünf Kindern im Jahr 1993 aus der Republik Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier Asyl beantragt. Die Familie lebt seither in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund von wiederholt verlängerten Aufenthaltsbefugnissen. Im August 1995 hat der Ehemann der Klägerin einen schweren Arbeitsunfall erlitten. Er ist seither arbeitsunfähig und bezieht seit 1996 eine Dauerrente von der .... Berufsgenossenschaft. Im April 2001 hat er einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld für seine drei jüngsten Kinder gestellt, die noch im Haushalt der Eltern leben. Diesen Antrag hat die Familienkasse abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 28.04.2003 3 K 3546/01 abgewiesen. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen VIII B 146/03 bei dem Bundesfinanzhof anhängig.