FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2004
12 K 183/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1463

Kindergeld; Ausbildungsstelle; Wartezeit; Finanzierungszusage - Kindergeld: ernsthafte Bemühungen um eine Ausbildungsstelle - Wartezeit auf Finanzierungszusage

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 12 K 183/02

DRsp Nr. 2004/11354

Kindergeld; Ausbildungsstelle; Wartezeit; Finanzierungszusage - Kindergeld: ernsthafte Bemühungen um eine Ausbildungsstelle - Wartezeit auf Finanzierungszusage

1. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. 2. Die Verzögerung des Beginns der Ausbildung muss auf dem Fehlen des angestrebten Ausbildungsplatzes beruhen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Darunter fällt auch, wenn ein Kind nach der Bewerbung bei einer Förderschuleinrichtung, für dessen Besuch es die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, zunächst auf eine entsprechende Förderzusage des zuständigen Landkreises warten muss.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ab August 2001 Kindergeld für seinen Sohn S (geboren 8. Juli 1983) zusteht.