FG Niedersachsen - Urteil vom 25.05.2004
12 K 551/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1697

Kindergeld; Ausbildungsunterbrechung; Studium; Berufsausbildung; AStA - Keine Unterbrechung des Hochschulstudiums bei Aufnahme einer Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 12 K 551/01

DRsp Nr. 2004/12551

Kindergeld; Ausbildungsunterbrechung; Studium; Berufsausbildung; AStA - Keine Unterbrechung des Hochschulstudiums bei Aufnahme einer Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung

1. Geht ein Student seinem Studium im üblichen Umfang nach, besucht verschiedene Vorlesungen und legt Prüfungen erfolgreich ab, so steht die Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung der Berufsausbildung nicht entgegen. 2. Sofern das Studium im üblichen Semesterwochenstundenpensum nachgegangen wird, spricht allein der Umstand der nachträglichen Beurlaubung für die Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung noch nicht für eine Unterbrechung des Hochschulstudiums.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für die Tochter H im Zeitraum April 2000 bis März 2001.

Die Tochter der Klägerin, H, geboren am 7. Mai 1979, war im streitbefangenen Zeitraum als Studentin im Studiengang Technomathematik und Mathematik an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben. Ab dem Sommersemester 2000 arbeitete sie bis einschließlich Wintersemester 2001 in der studentischen Selbstverwaltung als Finanzreferentin und erhielt hierfür eine geringfügige Aufwandsentschädigung (mtl. ca. 630 DM). Nach Angaben der Universitätsverwaltung beträgt der Zeitaufwand für diese Tätigkeit i.d.R. ca. 10 Wochenstunden.