Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids.
Der Ehemann der Klägerin reiste am 20.03.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.08.1989 zogen die Klägerin und die gemeinsamen Kinder J, geb. am 18.03.1983, und A, geb. am 05.04.1984, nach. Dem Ehemann wurde der Registrierschein P 58/, der Klägerin und den Kindern der Registrierschein P 13/ ausgestellt. Dem Ehemann wurden am 25.04.1989, der Klägerin am 28.08.1989 deutsche Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass) ausgestellt. Die Töchter erhielten am 24.03.1992 Kinderausweise.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|