BFH - Urteil vom 25.05.2004
VIII R 104/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1525
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 590/99

Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines ledigen auszubildenden Kindes

BFH, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen VIII R 104/03

DRsp Nr. 2004/13733

Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines ledigen auszubildenden Kindes

Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) eines ledigen auszubildenden Kindes können nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlichen beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Tochter S der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befand sich in der Zeit vom 18. März 1996 bis 17. März 1999 in Berufsausbildung. Im Kalenderjahr 1998 erzielte sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 21 755,25 DM.

Am 7. Juni 1999 beantragte die Klägerin, ihr für das Jahr 1998 Kindergeld nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, S habe seit März 1996 für ihre dreijährige Studiendauer ein Zimmer am Ausbildungsort angemietet; ihren Hauptwohnsitz im Hause ihrer Eltern habe sie während dieser Zeit beibehalten. Sie habe dort ein eigenes Zimmer (Wohnfläche 16 qm) bewohnt. Ihr seien durch die doppelte Haushaltsführung Werbungskosten in Höhe von 9 624,20 DM entstanden.