Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) überhaupt einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. Einen der übrigen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|