BFH - Beschluss vom 15.11.2004
VIII B 240/04
Normen:
AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 494
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 376/01

Kindergeld; Beiladung; Auslandsaufenthalt des Kindes; Wohnsitz

BFH, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen VIII B 240/04

DRsp Nr. 2005/1167

Kindergeld; Beiladung; Auslandsaufenthalt des Kindes; Wohnsitz

1. Zu einem Klageverfahren, dessen Gegenstand die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zu Gunsten der Mutter und die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes ist, ist der Vater der Kinder nicht notwendig beizuladen. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gegen der Mutter greift nicht unmittelbar gestaltend in die Rechtssphäre des Vaters ein.2. Hält sich eine Mutter mit ihren Kindern nahezu vier Jahre in Ecuador auf und gehen die Kinder dort in die Schule, so ist darin kein verlängerter Ferienaufenthalt, der nicht zum Wegfall des Wohnsitzes in Deutschland führt, zu sehen.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) schlüssig gerügt noch in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert.