FG Hessen - Urteil vom 13.12.2004
12 K 3907/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Kindergeld; Berufsausbildung; Einkünfte; Grenzbetrag; Promotionsstudium - Ausgestaltung der Einkommensgrenze beim Kindergeld als Jahresbetrag

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 12 K 3907/04

DRsp Nr. 2005/2547

Kindergeld; Berufsausbildung; Einkünfte; Grenzbetrag; Promotionsstudium - Ausgestaltung der Einkommensgrenze beim Kindergeld als Jahresbetrag

1. Der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein Jahresbetrag; maßgebend sind stets die gesamte Einkünfte in Veranlagungszeitraum, auch wenn in einigen Monaten des Kalenderjahrs überhaupt keine Einkünfte und Bezüge des Kindes vorliegen, ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch gemindert ist. 2. Gegen die Ausgestaltung des Grenzbetrages in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Jahresbetrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Schwankungen in der Höhe der Einkünfte und Bezüge werden bei der Berechnung des Grenzbetrages nicht berücksichtigt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers für die Zeit von Januar bis März 2003 und eine damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 462,-- Euro.