Im Streitfall lehnte das FG eine Berufsausbildung ab, da die Teilnahme an tätigkeitsbegleitenden Seminaren stärker im Vordergrund hätte stehen müssen und nicht nur im Verlauf der Tätigkeit von immerhin einem Jahr an nur zehn Tagen hätte stattfinden dürfen. Bei dieser Gestaltung erhalten Fragen der Berufsausbildung gegenüber der reinen Arbeitsleistung eine nur untergeordnete Bedeutung.
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