FG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2002
14 K 6509/01 Kg
Normen:
EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 9a Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 1 ; DA-FamEStG 63.4.2.3;
Fundstellen:
EFG 2003, 630

Kindergeld; Einkommensgrenze; Krankengeldbezug; Werbungskostenpauschbetrag; Vorweggenommene Werbungskosten - Bei Bezug von Krankengeld kein Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrag zur Ermittlung der Kindergeld-Einkommensgrenze

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 14 K 6509/01 Kg

DRsp Nr. 2003/5586

Kindergeld; Einkommensgrenze; Krankengeldbezug; Werbungskostenpauschbetrag; Vorweggenommene Werbungskosten - Bei Bezug von Krankengeld kein Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrag zur Ermittlung der Kindergeld-Einkommensgrenze

1. Bezieht ein Auszubildender nach einem Arbeitsunfall in dem für den Kindergeldanspruch maßgebenden Kalenderjahr lediglich (steuerfreies) Krankengeld, so ist die Werbungskostenpauschale nicht bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. Die abweichende gesetzliche Regelung bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts kann nicht auf die Prüfung der Deckung des existenznotwendigen Bedarfs als negative Voraussetzung des Kindergeldanspruchs übertragen werden. 2. Der Werbungskostenpauschbetrag kann nicht im Hinblick auf vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1 ; EStG § 9a Satz 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 1 ; DA-FamEStG 63.4.2.3;

Tatbestand:

Unter dem 23. Mai 2000 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landschaftsverband "S", dass sich ihr Sohn "N", geboren am 9. September 1980, noch bis zum 31. Juli 2000 in der Berufsausbildung befinde. Seit dem 3. November 1999 erhalte ihr Kind Krankengeld. Ihr Sohn habe am 21. September 1999 einen Arbeitsunfall gehabt und sei seit diesem Zeitpunkt krank. Nach seiner Genesung werde er eine neue Ausbildung machen.