BFH - Urteil vom 27.10.2004
VIII R 35/04
Normen:
EStG (1998) § 7g Abs. 3, 6 § 32 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 34
BFH/NV 2005, 293
BFHE 2007, 318
BStBl II 2008, 737
DStRE 2005, 145
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 1390/01

Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

BFH, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen VIII R 35/04

DRsp Nr. 2004/20502

Kindergeld: Einkünfte, Bezüge, Ansparrücklage

»Erzielt ein Kind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und bildet es im Rahmen seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage gemäß § 7g EStG, so gehört der Betrag der Ansparrücklage jedenfalls nach der im Jahr 1998 geltenden Rechtslage nicht zu den Bezügen des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Normenkette:

EStG (1998) § 7g Abs. 3, 6 § 32 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter der 1979 geborenen Tochter C. Diese beendete im Juli 1998 ihre Schulausbildung mit dem Abitur und nahm am 1. Oktober 1998 ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Ab Sommer 1998 ging sie außerdem einer gewerblichen Tätigkeit nach.

Im Jahr 1998 erzielte C Einkünfte aus Gewerbebetrieb --die sie gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte-- in Höhe von 11 676 DM. Dabei wurde eine Rücklage für die zukünftige Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern (Ansparrücklage) gemäß § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 30 500 DM gemäß § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe berücksichtigt.