FG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2004
14 K 2210/03 Kg
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8 ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 9 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 70 Abs. 4 ;

Kindergeld; Einkunftsgrenze; Vertikaler Verlustausgleich; Spekulationsverlust - Kein vertikaler Verlustausgleich bei Einkunftsermittlung für Kindergeldanspruch

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 14 K 2210/03 Kg

DRsp Nr. 2004/10292

Kindergeld; Einkunftsgrenze; Vertikaler Verlustausgleich; Spekulationsverlust - Kein vertikaler Verlustausgleich bei Einkunftsermittlung für Kindergeldanspruch

Bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgebenden Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 ; EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 8 ; EStG § 23 Abs. 3 Satz 9 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; AO § 37 Abs. 2 ; AO § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater des am.... April 1975 geborenen Sohnes D.

Die Prognose-Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das Kalenderjahr 2001 sandte der Kläger im März 2001 an den Beklagten zurück. Die Felder betreffend die Einnahmen bzw. Bezüge des Kindes waren jeweils mit einem Querstrich versehen.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 wies der Kläger darauf hin, dass sein Sohn D nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung zum 1. Juli 2001 eine Referendarstelle beim Landgericht...zugewiesen bekommen habe. Er erziele somit ab diesem Zeitpunkt ein eigenes Einkommen, welches die Grenze von 13.000 DM jährlich überschreiten werde.