Kindergeld; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers; Bereitschaftspflege; Nachrangigkeit; Gleichartigkeit; Konkretisierung; Leistungs- oder Heranziehungsbescheid; Entscheidung über Abzweigung - Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bezogen auf Kindergeld
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 18 K 5090/03 Kg
DRsp Nr. 2004/12752
Kindergeld; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers; Bereitschaftspflege; Nachrangigkeit; Gleichartigkeit; Konkretisierung; Leistungs- oder Heranziehungsbescheid; Entscheidung über Abzweigung - Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bezogen auf Kindergeld
1. Ein auf das Kindergeld bezogener Erstattungsanspruch des Bereitschaftspflege leistenden Jugendhilfeträgers erfordert mangels Nachrangigkeit und Gleichartigkeit der konkurrierenden Leistungen eine Konkretisierung und betragsmäßige Festsetzung durch Leistungs- oder Heranziehungsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten oder dem Kind.2. Eine wirksame Abzweigungsverfügung in Bezug auf das Kindergeld kann nur in Gestalt eines eigenständigen Verwaltungsakts mit Doppelwirkung gegenüber dem Kindergeldberechtigten und dem begünstigten Verwaltungsträger getroffen werden.3. Zu den Darlegungsvoraussetzungen bei Erlass einer Abzweigungsverfügung.