BFH - Beschluss vom 06.07.2004
VIII B 59/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1531
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2144/02

Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

BFH, Beschluss vom 06.07.2004 - Aktenzeichen VIII B 59/04

DRsp Nr. 2004/14416

Kindergeld: fehlender Ausbildungsplatz

Ein volljähriges Kind ist für Kindergeld nicht gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen, wenn es den von ihm erstrebten Ausbildungsplatz wegen einer fehlenden Beschäftigungsgenehmigung nicht erlangen kann (Anschluss an Senats-Urt. v. 15.7.2003 - VIII R 71/99).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b ;

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Der Kläger hat im Stil einer Revisionsbegründung vorgetragen, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob im Rahmen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch dann erforderlich sei, wenn feststehe, dass ein solches Bemühen erfolglos sein müsse, weil die erforderliche Beschäftigungsgenehmigung für das Ausbildungsdienstverhältnis nicht erteilt werde. Auch verstoße die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG), weil sie Spätaussiedler, die noch nicht formell als solche anerkannt sind, gegenüber in der Bundesrepublik geborenen Deutschen benachteilige.