Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter für den Zeitraum Januar bis Juli 2002 zusteht.
Die 1982 geborene Tochter besuchte bis Juni 2002 das Gymnasium. Ab Mitte Juli hatte sie eine befristete Tätigkeit (8 Stunden täglich) angenommen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2003. In der Zeit vom 16.07.2002 bis 31.12.2002 erzielte sie hieraus Einkünfte in Höhe von 9.003,10 EUR. Während dieser Aushilfstätigkeit bewarb sie sich erfolglos um einen Studienplatz. Ab Oktober 2003 studiert die Tochter.
Mit Bescheid vom 04.06.2003 hob der Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.10.2002 auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter mehr als 7.188 EUR im Jahr 2002 betragen hätten.
Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.
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