BFH - Beschluss vom 24.08.2004
VIII R 4/04
Normen:
EGVtr Art. 227 ; EStG § 62 § 63 § 65 ; EWGV 1408/71 Art. 77 Abs. 2 lit. a ; FGO § 122 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1649
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2491/02

Kindergeld: Gemeinschaftswidrigkeit des französischen Rechts?

BFH, Beschluss vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 4/04

DRsp Nr. 2004/15593

Kindergeld: Gemeinschaftswidrigkeit des französischen Rechts?

Das BMF wird zum Verfahrensbeitritt aufgefordert und zu einer Stellungnahme dazu,- ob das nationale französische Recht insoweit gemeinschaftswidrig ist, als es die Gewährung von Familienbeihilfen für Rentner davon abhängig macht, dass deren Kinder sich nicht länger als ein Jahr außerhalb Frankreichs aufhalten, und- ob die deutschen Behörden (Gerichte) an die Entscheidung der französischen Behörden, dass nach französischem Recht wegen des Aufenthalts der Kinder im Ausland (Deutschland) kein Anspruch auf eine Familienbeihilfe gegeben ist, gebunden sind.

Normenkette:

EGVtr Art. 227 ; EStG § 62 § 63 § 65 ; EWGV 1408/71 Art. 77 Abs. 2 lit. a ; FGO § 122 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist deutscher Staatsangehöriger. Er bezieht seit dem 1. April 1997 eine Rente aus der französischen gesetzlichen Rentenversicherung. Seit April 2000 erhält er außerdem eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Er zog im September 1998 mit seiner Ehefrau und seinen sechs Kindern von Frankreich nach Deutschland. Seit Beginn des Schuljahres 1998/99 absolvierten die Tochter M (geboren im Dezember 1981) und der Sohn C (geboren im Dezember 1983) ihre schulische Ausbildung in Deutschland.