BFH - Urteil vom 30.11.2004
VIII R 73/99
Normen:
AO § 163 ; BGB § 1603 § 1606 § 1612b § 1610 § 1615g ; EStG (1997) § 31 S. 4, 5 § 36 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1029
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen II 550/98

Kindergeld: Günstigerprüfung in einem sog. Mangelfall

BFH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 73/99

DRsp Nr. 2005/5986

Kindergeld: Günstigerprüfung in einem sog. Mangelfall

Bei der ESt-Veranlagung eines zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils durfte im VZ 1997 kein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, wenn die nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführende Günstigerprüfung ergab, dass der dem Barunterhaltspflichtigen zustehende zivilrechtliche Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes die steuerliche Entlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages überstieg.

Normenkette:

AO § 163 ; BGB § 1603 § 1606 § 1612b § 1610 § 1615g ; EStG (1997) § 31 S. 4, 5 § 36 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat aus einer geschiedenen Ehe zwei Kinder. Die Kinder, die in den Jahren 1982 und 1984 geboren wurden, leben im Haushalt der Mutter. Die Mutter bezieht für sie das Kindergeld. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- X vom 26. Oktober 1993 wurde der Kläger für die Zeit ab September 1993 zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in Höhe von 230 DM für jedes Kind verurteilt.