I. Der am 24. März 1963 geborene M ist zu 80 v.H. körperbehindert und kann deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er bezieht von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie Wohngeld. Außerdem erhält er Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von 400 DM monatlich. Bis zum 31. Dezember 1996 hatte die Klägerin bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt das der Mutter des M (der Beigeladenen) gewährte Kindergeld abgezogen.
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