BFH - Urteil vom 17.11.2004
VIII R 22/04
Normen:
BSHG § 11 § 12 ; EStG § 32 Abs. 4 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 541
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4317/98

Kindergeld: Hilfe zum Lebensunterhalt als Bezug i. S. des § 32 Abs. 4 EStG

BFH, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 22/04

DRsp Nr. 2005/2281

Kindergeld: Hilfe zum Lebensunterhalt als Bezug i. S. des § 32 Abs. 4 EStG

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt insoweit zu seinen anrechenbaren Bezügen i. S. des § 32 Abs. 4 EStG, als der Sozialleistungsträger nicht für seine Leistungen gem. § 91 BSHG bei den Eltern Regress nimmt.

Normenkette:

BSHG § 11 § 12 ; EStG § 32 Abs. 4 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Der am 24. März 1963 geborene M ist zu 80 v.H. körperbehindert und kann deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er bezieht von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie Wohngeld. Außerdem erhält er Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von 400 DM monatlich. Bis zum 31. Dezember 1996 hatte die Klägerin bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt das der Mutter des M (der Beigeladenen) gewährte Kindergeld abgezogen.