FG Hamburg - Urteil vom 21.08.2003
III 115/03
Normen:
EStG 32; EStG § 52 Abs. 62 ; EStG 62; EStG § 63 ; EStG § 66 Abs. 3 ; AO § 89 ;

Kindergeld: Keine Beratungspflicht nach § 89 AO außerhalb laufender Verwaltungsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen III 115/03

DRsp Nr. 2003/17277

Kindergeld: Keine Beratungspflicht nach § 89 AO außerhalb laufender Verwaltungsverfahren

Dem Kindergeldanspruch für Zeiträume vor Juli 1997 steht bei Antragstellung nach dem 31.11.1997 die Regelung des § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 62 EStG entgegen. Es besteht keine Beratungspflicht nach § 89 AO, wenn kein laufendes Verwaltungsverfahren betrieben wird.

Normenkette:

EStG 32; EStG § 52 Abs. 62 ; EStG 62; EStG § 63 ; EStG § 66 Abs. 3 ; AO § 89 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld.

Die Klägerin, eine bosnische Staatsangehörige, macht insgesamt einen Anspruch auf Kindergeld für die Zeit seit Oktober 1992 geltend. Im vorliegenden Verfahren ist noch die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 1996 bis Juni 1997 streitig.

Erstmals hatte die Klägerin am 23.03.1993 die Festsetzung von Kindergeld beantragt (Bl. 1 Kindergeldakte). Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 01.11.1993 abgewiesen, weil der Klägerin der ausländerrechtliche Status fehlte, der nach der damals vertretenen Rechtsansicht gefordert wurde. Der Bescheid, für dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 27 der Kindergeldakte Bezug genommen wird, wurde bestandskräftig.