FG Niedersachsen - Urteil vom 01.07.2004
16 K 116/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2102
DStRE 2005, 1133
EFG 2005, 1355

Kindergeld; Kindbegriff - Kind i.S.d. Steuerrechts ist das bürgerlich-rechtliche Kind

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 16 K 116/01

DRsp Nr. 2005/6811

Kindergeld; Kindbegriff - Kind i.S.d. Steuerrechts ist das bürgerlich-rechtliche Kind

1. Für den Kindbegriff des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind die Vorschriften des BGB über die Verwandtschaft maßgeblich. 2. Die Anknüpfung des Kindbegriffs an die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist nach dem Zweck des Gesetzes sachgerecht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde für die Streitjahre einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger lebt seit September 1983 zusammen mit Frau Petra S. Frau S war zu diesem Zeitpunkt noch mit Herrn Dirk S verheiratet. Die Ehe wurde am 14.12.1985 durch Urteil des Amtsgerichts H geschieden. Der Kläger ist der leibliche Vater des am 24.08.1984 geborenen Kindes Kirsa S. Die Mutter des Kindes ist Frau Petra S. Das Kind Kirsa lebt seit seiner Geburt in dem gemeinsamen Haushalt des Klägers und ihrer Mutter. Kirsa wurde im Wesentlichen auf Kosten des Klägers und ihrer Mutter unterhalten.