BFH - Urteil vom 01.07.2003
VIII R 54/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; EWGV 1408/71;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1562

Kindergeld, Kinder mit Wohnsitz in den Niederlanden

BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 54/02

DRsp Nr. 2003/12744

Kindergeld, Kinder mit Wohnsitz in den Niederlanden

1. Ein Kind mit Wohnsitz in den Niederlanden ist nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art. 73 VO (EWG) 1408/71 kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn das Kind der staatlichen Arbeitsvermittlungsbehörde der Niederlande zur Verfügung gestanden hat. Die bloße Meldung der Arbeitslosigkeit und Arbeitsbereitschaft bei einem privaten Arbeitsvermittler reicht nicht aus.2. Das Erfordernis, der staatlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, ist gemeinschaftsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; EWGV 1408/71;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnt in den Niederlanden und ist in Deutschland nichtselbständig tätig. Er heiratete im November 1998 die Mutter von zwei Kindern, die im Juni 1979 und Juli 1980 geboren sind. Seinen Antrag, ihm für diese Kinder Kindergeld zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) für die Tochter für die Monate Dezember 1998 bis Februar 1999 sowie Mai bis Juli 1999 und für den Sohn für den Monat August 1999 ab. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren nach Auffassung des Beklagten nicht erfüllt, weil die Kinder nur bei einem privaten Arbeitsvermittler und nicht bei der staatlichen Arbeitsvermittlungsbehörde arbeitslos gemeldet gewesen seien.